Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge der Starcopter GmbH (nachfolgend Starcopter oder Anbieter) mit ihren geschäftlichen Kunden (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB). Sie finden Anwendung sowohl auf Kaufverträge (Lieferung von Drohnen und Zubehör) als auch auf Mietverträge (zeitweise Überlassung von Drohnen und Zubehör). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Starcopter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

2. Vertragsschluss
Die Darstellung von Produkten oder Leistungen durch Starcopter – etwa auf Websites, in Katalogen oder Angeboten – stellt keine bindende Offerte dar, sondern eine Einladung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung der Bestellung durch Starcopter (etwa schriftlich per Auftragsbestätigung) oder durch die tatsächliche Lieferung/Überlassung der Ware zustande. Angebote von Starcopter sind freibleibend; Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise von Starcopter verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders ausgewiesen. Zusätzlich anfallende Kosten (z.B. für Verpackung, Transport oder Versandversicherung) werden gesondert berechnet. Rechnungen sind – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – sofort mit Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Starcopter ist berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen (bei Unternehmern derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs.2 BGB). Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Starcopter behält sich vor, Lieferungen oder die Herausgabe von Mietgegenständen bis zur vollständigen Zahlung fälliger Beträge zurückzuhalten.

4. Haftungsbeschränkung von Starcopter
Starcopter haftet dem Kunden gegenüber nur in beschränktem Umfang für Schäden. In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Kunde unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Starcopter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und dies begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen, außer in den genannten Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gesetzlich zwingende Haftung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleichem Umfang für Erfüllungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von Starcopter.

Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte

1. Lieferung und Gefahrenübergang 
Die Lieferung von Drohnen, Zubehör und sonstigen Waren erfolgt – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – ab Lager/Betriebssitz von Starcopter. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Starcopter erfüllt seine Lieferpflicht mit der Übergabe der Ware an ein geeignetes Transportunternehmen; zu diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über (bei Versendung an Unternehmer gem. § 447 BGB). Liefertermine sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt, unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar.

2. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag (bei laufender Geschäftsbeziehung bis zur Begleichung aller offenen Forderungen aus dieser) Eigentum von Starcopter. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und – falls vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben – angemessen zu versichern. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Weiterveräußerung oder Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte ist dem Kunden weder im Ganzen noch in Teilen gestattet, es sei denn, Starcopter erteilt vorher eine schriftliche Zustimmung. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde Starcopter unverzüglich in Textform anzuzeigen und den Dritten auf das Eigentum von Starcopter hinzuweisen. Etwaige dem Kunden aus einer unzulässigen Weiterveräußerung oder aus Beschädigung/Zerstörung der Vorbehaltsware entstehende Ansprüche gegen Dritte werden hiermit zur Sicherheit an Starcopter abgetreten; Starcopter nimmt diese Abtretung an.

3. Gewährleistung (Mängelhaftung)
Für die Sachmängelhaftung (Gewährleistung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Starcopter gewährleistet, dass die verkauften Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ware. Kunden, die Kaufleute im Sinne des HGB sind, trifft die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB: sie haben die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Beschaffenheit zu prüfen und erkennbare Mängel Starcopter unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware insoweit als vom Kunden genehmigt. Verdeckte (nicht offensichtliche) Mängel sind – sofern der Kunde Kaufmann ist – unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

Bei berechtigten Mängelrügen ist Starcopter nach eigener Wahl berechtigt und verpflichtet, den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung im Falle eines erheblichen Mangels zweimal fehl oder wird sie nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist erbracht, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Haftungsbeschränkung – vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur nach Maßgabe der in diesen AGB vereinbarten Haftungsbeschränkung (siehe Allgemeine Bestimmungen).

Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitungen, zweckfremde Nutzung oder vom Kunden veranlasste Eingriffe/Veränderungen an der Ware zurückzuführen sind. Jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen bei Zweckentfremdung des Produkts; Gleiches gilt für Schäden jedweder Art, die infolge einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung oder durch eigenmächtige Modifikationen seitens des Kunden entstehen. In solchen Fällen haftet Starcopter nicht für daraus resultierende Schäden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Reparaturen oder Eingriffe in das Produkt nur von Starcopter oder von Starcopter autorisierten Fachbetrieben vorgenommen werden dürfen; andernfalls können Gewährleistungsansprüche und etwaige weitergehende Haftungsansprüche des Kunden ausgeschlossen sein. Der Kunde hat stets nachzuweisen, dass ein geltend gemachter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war (gesetzliche Beweislastverteilung).

Eine etwaige Garantie im Sinne von § 443 BGB (Herstellergarantie) bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt, besteht jedoch nur, sofern sie von Starcopter ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. In Garantiefällen gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers vorrangig.

Besondere Bestimmungen für Mietgeschäfte

1. Mietgegenstand, Übergabe und Gefahrenübergang
Gegenstand des Mietvertrages ist die im individuellen Mietvertrag bezeichnete Drohne inklusive zugehörigem Zubehör (z.B. Akkus, Ladegeräte, Transportkoffer, Sensor-Payloads etc.) – nachfolgend Mietsache genannt. Starcopter bleibt Eigentümer der Mietsache zu jeder Zeit; ein Rechts- oder Eigentumsübergang auf den Mieter findet nicht statt. Die Übergabe der Mietsache erfolgt zu dem im Vertrag vereinbarten Mietbeginn. Starcopter übergibt dem Mieter eine funktionsfähige, gewartete und geprüfte Drohne samt Zubehör. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache bei Übergabe unverzüglich auf erkennbare Mängel oder Fehlbestände zu untersuchen und solche Mängel sofort gegenüber Starcopter in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die sofortige Mängelrüge, so gilt die Mietsache insoweit als in einwandfreiem, vertragsgemäßem Zustand übernommen.

Sofern die Versendung der Mietsache an den Mieter vereinbart ist, erfolgt diese ab dem Lager/Standort von Starcopter auf Kosten des Mieters. In diesem Fall geht die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Mietsache beim Transport auf den Mieter über, sobald Starcopter die Mietsache dem Transportunternehmen übergeben hat. Bei persönlicher Abholung der Mietsache durch den Mieter beginnt die Verantwortungs- und Haftungszeit mit der Übernahme der Drohne durch den Mieter vor Ort. In jedem Falle endet die Gefahrtragung des Mieters erst mit dem Eintreffen und der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache an Starcopter.

2. Mietdauer und Rückgabe
Die Mietdauer beginnt zum vereinbarten Mietbeginn (Zeitpunkt der Bereitstellung/Übergabe der Mietsache an den Mieter) und endet zum vereinbarten Mietende, sofern die Mietsache ordnungsgemäß zurückgegeben wird. Die Mindestmietdauer beträgt – falls im Vertrag nicht anders festgelegt – einen (1) Monat (30 Tage).

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache spätestens zum Ablauf der Mietdauer vollständig an Starcopter zurückzugeben, entweder durch rechtzeitige persönliche Rückgabe am vereinbarten Ort oder – falls vereinbart – durch rechtzeitigen Versand an Starcopter (maßgeblich ist der rechtzeitige Versandabgang am letzten Miettag).

Verspätete Rückgabe: Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zum Vertragsende zurückgegeben, verlängert sich die Mietdauer automatisch bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe. Für jeden angefangenen Tag über das Mietende hinaus hat der Mieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesmiete (bzw. bei Wochen-/Monatsmiete einen anteiligen Betrag) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Starcopter bleibt vorbehalten, wobei eine bereits gezahlte Kaution angerechnet werden kann.

Bleibt eine Rückgabe vollständig aus oder wird die Mietsache mehr als 7 Kalendertage nach Mietende noch nicht zurückgegeben, ist Starcopter berechtigt, den vollen Neuwert der Mietsache beim Mieter geltend zu machen. In diesem Fall kann Starcopter den Vorgang als Kauf der Mietsache zum Neuwert behandeln und dem Mieter den entsprechenden Kaufpreis in Rechnung stellen. Bereits angefallene Mietentgelte sowie etwaige zusätzliche Kosten (z.B. für Ausfallzeiten oder nötige Ersatzbeschaffung) können auf diesen Kaufpreis angerechnet werden. Eine Rückgabe gilt erst als vollständig erfolgt, wenn sämtliche Bestandteile der Mietsache (Drohne und mitgeliefertes Zubehör laut Übergabeprotokoll oder Lieferschein) wieder bei Starcopter eingegangen sind. Bis zur vollständigen Rückgabe aller Teile verlängert sich ggf. die Mietdauer entsprechend.

Die Rückgabe hat im ursprünglichen Auslieferungszustand zu erfolgen, gereinigt und ordnungsgemäß verpackt. Eventuelle vom Mieter angebrachte Kennzeichnungen, Aufkleber o.ä. dürfen die Funktion nicht beeinträchtigen und sind vor Rückgabe zu entfernen. Versand-Rückgabe: Bei Rücksendung hat der Mieter für eine transportsichere Verpackung zu sorgen; Schäden aufgrund mangelhafter Verpackung bei Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters.

3. Kaution
Starcopter ist berechtigt, vor Übergabe der Mietsache die Stellung einer Kaution vom Mieter zu verlangen. Die Höhe der Kaution wird individuell festgelegt und im Mietvertrag oder der Rechnung ausgewiesen. Der Mieter muss die Kaution spätestens bis zum Mietbeginn auf das von Starcopter benannte Konto einzahlen (oder in bar hinterlegen, falls vereinbart). Starcopter wird die Kaution nicht verzinst und ist nicht verpflichtet, sie getrennt von dem eigenen Vermögen anzulegen. Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Prüfung durch Starcopter wird die Kaution innerhalb angemessener Frist an den Mieter zurückerstattet, abzüglich etwaiger zu ersetzender Schäden, fehlender Teile oder sonstiger offener Forderungen von Starcopter aus dem Mietverhältnis. Die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen mit der Kaution bleibt vorbehalten; eine Einbehaltung der Kaution wegen Schadensfall entbindet den Mieter nicht von der Haftung für darüberhinausgehende Schäden.

4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Drohne sorgfältig und sachgemäß zu behandeln. Die Drohne darf ausschließlich im Rahmen der vorgesehenen Einsatzbereiche und gemäß der Bedienungsanleitung und Herstellerangaben genutzt werden. Unsachgemäße Nutzungen, Überlastungen oder Verwendungen zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken sind strikt untersagt. Insbesondere sind experimentelle oder außerhalb der Spezifikation liegende Einsätze, die zu einer Gefährdung oder Beschädigung führen können, verboten. Der Mieter hat sich mit der mitgelieferten Produktdokumentation vertraut zu machen und alle dort enthaltenen Hinweise und Sicherheitsbestimmungen zu befolgen.

Die Drohne darf nur von dem Mieter selbst oder einer im Mietvertrag namentlich benannten Person gesteuert werden, welche die erforderliche Eignung und gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen besitzt. Eine Weitergabe der Drohne an Dritte oder Nutzung durch andere Personen als den berechtigten Mieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Starcopter zulässig. Der Mieter darf die Mietsache weder weitervermieten noch Dritten zu eigenen Zwecken überlassen. Verstößt der Mieter gegen dieses Verbot, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden oder Rechtsfolgen in vollem Umfang; etwaige Erklärungen Dritter gegenüber Starcopter entbinden den Mieter nicht von seinen Pflichten.

Der Mieter ist ferner verpflichtet, die Drohne vor jedem Einsatz auf offensichtliche Mängel, korrekten Zustand und sichere Betriebsbereitschaft zu überprüfen. Festgestellte Mängel oder Betriebsprobleme sind unverzüglich Starcopter mitzuteilen. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen an der Mietsache sind dem Mieter untersagt. Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen ausschließlich von Starcopter oder durch Starcopter autorisierte Stellen vorgenommen werden. Unbefugte Eingriffe des Mieters oder Dritter in die Drohne oder ihre Systeme können zu einer sofortigen Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund sowie zur vollständigen Haftung des Mieters für daraus entstehende Schäden führen.

Meldepflicht bei Schäden und Vorfällen: Jeder auftretende Defekt oder Schaden an der Mietsache, ebenso Verlust, Diebstahl oder Untergang (Totalschaden) der Drohne oder von Zubehörteilen, ist Starcopter vom Mieter unverzüglich schriftlich (per E-Mail) anzuzeigen. Im Falle eines Diebstahls oder sonstigen kriminellen Abhandenkommens der Drohne hat der Mieter unverzüglich bei der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und Starcopter hierüber zu informieren. Der Mieter hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenfalls dienen (z.B. detaillierte Schilderung des Hergangs, Bereitstellung von Fotos, Kooperationspflicht gegenüber Versicherungen und Behörden). Auf Verlangen von Starcopter wird der Mieter Fragen zum Schadenshergang wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.

5. Versicherung und gesetzliche Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb von Drohnen einzuhalten. Insbesondere muss der Mieter sicherstellen, dass sämtliche für den Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Registrierungen und Qualifikationen vorliegen. Ab Übergabe der Drohne gilt der Mieter als „Betreiber“ im Sinne der EU-Drohnenverordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2019/947) und der einschlägigen luftrechtlichen Bestimmungen, mit der Folge, dass er die volle Betreiberverantwortung für die eingesetzte Drohne übernimmt. Der Mieter hat sich daher ggf. beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als UAS-Betreiber zu registrieren und eine elektronische Registrierungsnummer (eID) zu führen, falls dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ebenso hat er dafür Sorge zu tragen, dass etwaige flugrechtliche Aufstiegserlaubnisse oder Genehmigungen für spezielle Einsätze rechtzeitig eingeholt werden, sofern der geplante Einsatz der Drohne dies erfordert. Der Mieter sichert zu, dass er und/oder die von ihm als Fernpiloten eingesetzten Personen über alle erforderlichen Qualifikationen (z.B. EU-Kompetenznachweis A1/A3 oder spezifischer Fernpiloten-Zeugnis A2) sowie das notwendige Mindestalter verfügen, um die Drohne legal und sicher zu betreiben. Flugbeschränkungen (etwa hinsichtlich Maximalhöhe, Sichtweite, No-Fly-Zonen etc.) sowie alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen (LuftVO, Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, Luftverkehrsgesetz etc.) sind vom Mieter strikt zu befolgen. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften beim Betrieb der Drohne hat der Mieter zu verantworten; er stellt Starcopter insoweit von jeglicher Haftung frei.

Versicherungspflicht: Der Mieter ist gesetzlich verpflichtet, für den Betrieb der Drohne eine gültige Haftpflichtversicherung abzuschließen. Starcopter verlangt vom Mieter den Nachweis einer bestehenden Drohnen-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Euro für Personenschäden und Sachschäden. Der Mieter versichert, dass eine solche Versicherung zum Mietbeginn in Kraft ist und für die gesamte Mietdauer bestehen bleibt. Vor Übergabe der Drohne kann Starcopter einen geeigneten Versicherungsnachweis (Police oder Deckungsbestätigung) vom Mieter verlangen. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter, die Seriennummer der gemieteten Drohne bei seinem Versicherer zu registrieren bzw. der Versicherung den temporären Einsatz der konkreten Drohne für die Mietdauer anzuzeigen, damit voller Versicherungsschutz besteht. Der Abschluss etwaiger Kaskoversicherungen (Versicherung gegen Beschädigung oder Verlust der Drohne selbst) wird dem Mieter für die Dauer der Miete ausdrücklich empfohlen; dies entbindet jedoch nicht von seiner Haftung gemäß nachfolgender Ziffer 6.

Datenschutz und Auflagen bei Nutzung: Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass beim Einsatz der Drohne keine Rechte Dritter (insbesondere Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte) verletzt werden. Insbesondere ist der Mieter dafür verantwortlich, dass etwaige Bild- oder Videoaufnahmen nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit erfolgen und erforderliche Einwilligungen eingeholt werden. Starcopter weist darauf hin, dass sie als Vermieter nicht als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für durch den Mieter erhobene Daten agiert; der Mieter übernimmt insoweit die volle datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die von ihm mit der Drohne durchgeführten Handlungen. Bei Verstößen gegen Datenschutzauflagen oder Persönlichkeitsrechte stellt der Mieter Starcopter von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

6. Haftung des Mieters, Schäden und Verluste
Während der Mietdauer haftet der Mieter für jede Beschädigung, den Verlust oder Untergang der Mietsache, es sei denn, er weist nach, dass ihn kein Verschulden daran trifft. Die Obhutspflicht für die Drohne und das Zubehör liegt ab Übergabe bis zur Rückgabe vollständig beim Mieter. Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstige Dritte verursacht werden, denen er die Mietsache – im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen – überlassen hat. Tritt ein Schadenfall ein, wird zunächst eine geleistete Kaution zur Begleichung des Schadens herangezogen; reicht diese nicht aus, hat der Mieter den darüber hinausgehenden Schaden vollumfänglich zu tragen.

Die Haftung des Mieters umfasst insbesondere sämtliche Sachschäden an der Drohne und dem Zubehör, die während der Mietzeit durch unsachgemäße Nutzung, Fehlbedienung oder Missachtung gesetzlicher Vorschriften entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Schäden, die durch das Verschulden Dritter während der Nutzung entstehen, soweit diese nicht von Starcopter zu vertreten sind. Beschädigt der Mieter die Drohne oder gibt er sie in einem verschlechterten Zustand zurück, so hat er die Reparaturkosten zu tragen. Ist eine Reparatur technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (z.B. bei Totalschaden oder Verlust der Drohne), so hat der Mieter den Neuwert der Mietsache zu ersetzen. Gleiches gilt, wenn die Drohne abhandenkommt (z.B. durch Diebstahl oder vollständigen Verlust während des Betriebs) – in diesem Fall schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe des vollen Wiederbeschaffungswertes der Drohne.

Für abhandengekommenes oder irreparabel beschädigtes Zubehör (z.B. einzelne Akkus, Teile der Ausrüstung oder Nutzlasten) haftet der Mieter in Höhe des jeweiligen Neubeschaffungspreises. Werden bei Rückgabe Verschmutzungen festgestellt, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen, oder fehlen Teile/Komponenten, ist Starcopter berechtigt, dem Mieter die Kosten der Reinigung bzw. der Ersatzbeschaffung in Rechnung zu stellen.

Sollten Behörden im Zusammenhang mit einem Verhalten des Mieters die Drohne beschlagnahmen oder einbehalten, läuft die Mietzeit während dieser Dauer weiter; der Mieter haftet Starcopter gegenüber bis zur Wiedererlangung der Drohne bzw. – falls diese nicht mehr herausgegeben wird – bis zum Ersatz des Neuwertes für den vollständigen Verlust. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Starcopter (etwa für Mietausfall bei nachfolgenden Vermietungen) bleiben in den genannten Fällen vorbehalten.

Freistellung: Der Mieter stellt Starcopter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Starcopter im Zusammenhang mit der Überlassung oder dem Betrieb der Drohne während der Mietdauer geltend gemacht werden, sofern diese auf ein Handeln oder Unterlassen des Mieters oder der ihm zurechenbaren Personen zurückzuführen sind. Dies umfasst insbesondere: zivilrechtliche Forderungen Dritter (z.B. Schadensersatz wegen Personen- oder Sachschäden), öffentlich-rechtliche Forderungen und Sanktionen (Bußgelder, Gebühren, behördliche Auflagen) sowie straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen einschließlich Verfahrenskosten. Entstehen Starcopter infolge eines solchen Ereignisses Kosten (z.B. Rechtsverteidigungskosten), sind diese ebenfalls vom Mieter zu tragen. Die Freistellungsverpflichtung entfällt nur, soweit Starcopter ein eigenes Verschulden an dem entstandenen Schaden trifft.

Schlussbestimmungen

1. Anwendbares Recht
Es gilt für sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen Starcopter und dem Kunden das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Lieferungen ins Ausland bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des jeweiligen Aufenthaltslandes unberührt, soweit diese auf den vorliegenden Vertrag anwendbar sind.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist der Unternehmenssitz von Starcopter in Braunschweig, Deutschland. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird – für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag – Braunschweig als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Starcopter ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Datenschutz & Datenverarbeitung
Starcopter behandelt personenbezogene Daten des Kunden stets entsprechend den geltenden Datenschutzgesetzen (DSGVO, BDSG). Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten oder mit Einwilligung des Kunden. Sofern Starcopter dem Kunden optionale digitale Dienste anbietet (etwa Telemetrie- und Flugdatenmanagement via Auterion Suite), erfolgt die Nutzung dieser Dienste auf freiwilliger Basis. Dabei anfallende Daten werden ausschließlich gemäß den Bestimmungen der DSGVO verarbeitet; ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung von Starcopter. Starcopter weist darauf hin, dass bei der Verwendung der Drohne durch den Kunden gegebenenfalls personenbezogene Daten Dritter (z.B. durch Videoaufnahmen) verarbeitet werden können; hierfür ist allein der Kunde als Verantwortlicher zuständig.

4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten sollten. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der entfallenen Klausel am nächsten kommt.

5. Schriftform und Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

 
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